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5 Jahresregel bei Brachland nicht mehr gültig

 

Auszug aus der Leitlinie der EU-Kommission zum Dauergrünland (veröffentlicht Ende Juli 2015):

 

3.5. Zusammenhang mit Bewirtschaftung von Brachland, das als ÖVF in Frage kommt

Wurde eine Parzelle mit Brachland gemäß den Festlegungen in Artikel 45(2) der Verordnung EU) Nr. 639/2014 als ÖVF erklärt, gelten die folgenden Festlegungen : Die Ausnahmeregelung in diesem Artikel gestattet das Klassifizieren der betreffenden Parzelle als Kulturboden, solange sie für den speziellen Zweck des Erfüllens der ÖVF-Anforderung als Brachland erklärt wird. Das bedeutet, dass nach 5 Jahren diese ÖVF-Brache Kulturboden bleibt und dennoch zum Erfüllen der ÖVF-Verpflichtung verwendet werden kann. Selbst wenn im Allgemeinen ein Landwirt mehr ÖVF als zum Erfüllen der 5 %-Forderung notwendig erklären kann, um einem Umgehen der Regeln zum Klassifizieren von Dauergrünland und gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Umgehungsklausel) zu verhindern, kann kein Landwirt Brachland lediglich zum Zweck des Erreichens des Vorteils des Verhinderns, dass das Brachland PG wird, erklären. Dies wäre ein Fall des Umgehens der Regeln im Zusammenhang mit der Bodennutzung gemäß Artikel 41(1)(h) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Nach dem Ende des Zeitraums der ÖVF-Erklärung beginnt die Fünfjahres-Berechnung nicht von Null. Die Klassifizierung von Brachland vor dem ÖVF-Zeitraum, wenn der Boden als Gräser oder Brachland klassifiziert wurde, ist zu berücksichtigen. Die für den ÖVF-Verpflichtungszeitraum „eingefrorene“ Fünfjahres-Berechnung beginnt nach Ablauf erneut. Z. B. wird Boden, der vor der Verpflichtung für 2 Jahre als Brachland klassifiziert war, 3 Jahre nach dem Ende der ÖVF-Verpflichtung zu PG.

Freundlicherweise zur Verfügung gestellt von:
Ulrich Böhm
Referent für allgemeine Agrarpolitik
Landesbauernverband Brandenburg e.V.
Dorfstraße 1
14513 Teltow OT Ruhlsdorf
Tel. 03328 319132

Das bedeutet? :

Kerstin Pahl:

Landwirte aus der Region erklärten uns das so.

Eine landwirtschaftliche Fläche ist gegenwärtig eine Brache. Im Kataster ist sie als Ackerland vermerkt. Sie muss laut der EU-Verordnung nach 5 Jahren umgebrochen werden und tatsächlich 1 x als Ackerland genutzt werden. Sonst wird sie im Kataster zu Grünland und erleidet somit einen Wertverlust.

Das hatte zur Folge, dass z.B. in unserer Region so gut wie alle langjährigen Brachen bis Ende 2016 umgebrochen wurden und fast immer mit Mais bestellt wurden.

Es handelt sich allein hier in unserem Umfeld um fast 30 ha, nur 8 ha sind noch vorhanden.

Langjährige Brachen sind jedoch wichtige Lebensräume für wildlebende Pflanzen- und Tierarten der Agrarlandschaft.

Mit 5 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche sind diese sogenannten ökologischen Vorrangflächen ohnehin selten. Sie bilden wichtige Rückzugsräume und stellen vielfach die einzigen größeren Ausgleichsräume dar. Denn Feldraine, Randstreifen an Gräben und Wegen gehen immer weiter zurück und damit die Wildkräuter und Blumen. Außerdem verdriften in diese schmalen Streifen vielfach Dünger und Pflanzenschutzmitteln.

Brachen bleiben frei davon. Hier siedeln sich sogenannte gebietsheimische Wildpflanzen an, an die Wildbienen und Schmetterlinge angepasst sind. Insekten, die im lockeren Sand bauen und unter der Erde überwintern finden hier Lebensräume.

Insektenreichtum bietet Nahrung für Vögel und weitere Arten der Feldflur.

Diese Regelung besteht in dieser Form (siehe oben) unterdessen also nicht mehr. Theoretisch können wieder langjährige Brachen entstehen.