Satzung

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Satzung des gemeinnützigen Vereins Blühstreifen Beelitz e.V

§1

  • Der Verein Blühstreifen Beelitz e.V. mit Sitz in Beelitz, Bahnhofstr. 80, 14547 Beelitz, OT Buchholz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist
  • -Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • -Bewahrung der einheimischen Flora und Fauna sowie ihrer Lebensräume.
  • -Erhalt und Verbesserung der Lebensräume für Bienen, Schmetterlinge und Insekten durch geeignete Maßnahmen.
  • -Einsatz für die Verwendung einheimischer Pflanzen, d. h. indigener und archäophytischer Arten.
  • -Bekanntmachung der Verwendung einheimischer Wildpflanzen sowie der naturnahen Garten- und Landschaftsgestaltung in der Öffentlichkeit.
  • -Förderung neuer und bestehender Er-Lebensräume für Menschen, Pflanzen und Tiere.
  • -Erhalt und Förderung der biologischen Vielfalt.
  • -Verbindung von Naturoasen.
  • -Förderung ökologischer Bau- und Arbeitsweisen des traditionellen Brauchtums.
  • -Öffentlichkeitsarbeit.
  • -Aufbau und Erhalt eines dichten Netzwerks Gleichgesinnter.
  • -Zusammenstellung und Weitergabe (z. B. über Post, Internet, Presseveröffentlichungen, Standbetreuung) von Informationsmaterialien.
  • -Zusammenstellung von Informationsmaterialien zu Bezugsmöglichkeiten einheimischer Wildpflanzen, geeigneter Saatgutmischungen und Hinweisen für die Bodenbearbeitung, Anlage und Pflege von Blühwiesen.
  • -Unterstützung von Flächeneigentümern bei der Anlage von Brachen, Blühwiesen oder anderen Landschaftselementen, die zur Verbesserung von Lebensräumen für wildlebende Pflanzen und Tiere beitragen.
  • -Vorbereitung, Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensräume für wildlebende Tiere und Pflanzen, Umweltbildung, dem Naturerleben, ebenso wie die Förderung einer umweltverträglichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen.
  • -eigenverantwortlichen Einsatz der dafür erforderlichen eigenen oder öffentlichen Geldmittel in dem Bestreben, die natürlichen Lebensgrundlagen der Bevölkerung und von Pflanzen und Tieren zu erhalten oder wiederherzustellen.
  • -Durchführung von Veranstaltungen wie Führungen, Vorträgen, Fortbildungen, Workshops, Tagungen insbesondere zum Erfahrungsaustausch und zur Aus- und Weiterbildung.
  • -Bekanntmachung von vorbildlichen, naturnahen Projekten, z. B.  im Bereich des öffentlichen Grüns, der Landwirtschaft, im Bereich von Gewerbeflächen oder privaten Gärten.
  • -Förderung der Mitgliedervernetzung durch Betreiben einer Internetplattform.
  • -Kontaktpflege mit zielverwandten Organisationen im In- und Ausland.
  • -Förderung des Erfahrungs- und Wissensaustausches.
  • Der Verein selbst wird nicht im Bereich Landwirtschaft, Garten- und Landschaftsgestaltung sowie Saatgut- und Pflanzenproduktion tätig, erstellt hierfür jedoch Richtlinien und entwickelt diese fort.
  • Zur Erfüllung des Vereinszweckes kann der Verein Mitglied bei gleich gesinnten gemeinnützigen Organisationen werden und für diese Spenden tätigen.

§2

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4

  • Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5

  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

§6 (Mitglieder)

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche auch juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei
    Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer 4- wöchigen Frist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge – (Geldbeiträge) – zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§7 (Vorstand)

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren
    gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§8 (Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (per E-Mail) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

 

Beelitz, den 25.06. 2017
Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern, die an der Gründung des Vereins
teilgenommen haben
(Die Unterschriften dürfen nicht auf einem gesonderten Blatt sein)